Cybercrime | Ermittlungen | TK & Internet | Literatur | intern | Impressum |
Juli 2008 |
|
|||||
Preisgabe des Privaten |
technische Einrichtungen Impressum. Informationspflichten Anonymisierer Datenspuren |
Ernsthaft kann davon keine Rede sein. Aufgrund internationaler Standards und jedenfalls dem deutschen Recht
sind die Betreiber der Infrastrukturtechnik und die geschäftsmäßig
handelnden Dienstleister und Informationshändler ziemlich genau
identifizierbar und rechtlich angreifbar. Alle an die Öffentlichkeit
gerichteten Informations- und Meinungsäußerungen müssen persönliche
Mindestdaten offenbaren. |
|
|
technische Einrichtungen | |||
Zugangsprovider liefern ihre Dienste ausschließlich an zahlende Kunden, deren Identitäten ihnen bekannt sind (3). Sie unterliegen seit dem 01.01.2008 einer Verpflichtung zur Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer von 6 Monaten (4). Die Inhaber von Domänen sind namentlich in der Whois-Datenbank der
Denic
verzeichnet
(5) und ähnliche, frei zugängliche, aber nicht immer so gut
gepflegte Datenbanken gibt es weltweit
(auch 4). Selbst der Aufenthalt
eines Mobiltelefoninhabers im Ausland lässt sich mit einfachen Mitteln
feststellen
(6). |
Solche rechtlichen Pflichten kann man ignorieren und umgehen.
Spätestens aber dann, wenn die dazu angewandten Tricks 'mal nicht so
richtig funktioniert haben, drohen womöglich Strafverfolgung und
Schadenersatz, jedenfalls dann, wenn man Verbotenes getan hat. |
||
Impressum. Informationspflichten | |||
Die Anbieter gewerblicher TMD müssen
weitere Pflichtangaben
(7) über den Verantwortlichen, seine berufliche und
standesrechtliche Stellung und die Art und Abrechnung der angebotenen Leistungen
geben. Anbieter journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote
müssen außerdem nach dem Rundfunkstaatsvertrag weitere
Pflichtangaben machen
(8). |
|
||
Anonymisierer | |||
|
Wenn man also eine Datenspur nachverfolgen will, dann landet man zunächst bei dem letzten Anonymisierer der Reihe, der nur seinen direkten Partner kennt, von dem er die Anfrage aufgenommen hat. Man kann sich also nur schrittweise dem Ausgangsrechner nähern, was faktisch fast ausgeschlossen ist. Die Schwierigkeit dabei ist, dass die Steuerung des Weges beim
Anwender erfolgt und er den "Datenquirl" damit vorgibt. Seinem eigenen
Zugangsprovider und den Zwischenstationen bis zur letzten müssen bei der
Abfrage die Stationen aber mitgegeben werden. |
Wie ich erfahren habe, laufen durch Anonymiserer ganz überwiegend illegale Daten. Den Rest sollen verfolgungskranke Mitmenschen nutzen, die sogar jede normale Google-Abfrage darüber machen und die zweifellosen Wartepausen zu akzeptieren bereit sind. Für eine geschäftsmäßige Abwicklung von Waren- oder anderen
Geschäften sind Anonymisierer ungeeignet, weil der Partner sicherlich
wissen möchte, mit wem er es zu tun hat. Bei anonymisierten Kontakten
wird er sehr zurückhaltend sein, wenn er nicht selber darauf Wert legt. |
|
Datenspuren | |||
|
Die Anderen sind die, die leichtfertig alle möglichen Informationen
über sich, ihre Familie und ihr Umfeld verbreiten, ohne sich Gedanken
darüber sich zu machen, wen sie damit hemmungslos entblößen
(12).
Ihre Datenspuren sind mit einfachen Mitteln aufzunehmen und mit den
Methoden des Social Engineerings zu analysieren. Fünf banale
Informationen bergen in sich eine brisante, wenn man sie intelligent
kombiniert und interpretiert. |
11.07.2008: Probieren Sie einfach 'mal
123people.de aus! Es ist gleichermaßen faszinierend und
erschreckend, welche Informationen und Verknüpfungen über Mitmenschen im
Internet verfügbar sind. Längst gelöschte Homepages und schon lange
überwundene Meinungen bleiben dadurch dauerhaft präsent. Sie sind
bruchstückhaft und vermitteln gleichwohl ein statisches Modell von einem
Menschen, der sich durchaus wandelt und entwickelt. |
|
Anmerkungen | |||
(2) Réseaux IP Européens Network Coordination Centre -
RIPE
NCC; (3) Bestandsdaten:
§ 3 Nr.
3 Telekommunikationsgesetz - TKG; (4) Vorratsdatenhaltung:
Verwertung
von Vorratsdaten nur wegen schwerer Kriminalität. (5)
autonome
Systeme und Tiers, |
(8) Weitere Informationspflichten für journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote: § 5 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag - RStV
(9) Allgemeine Impressumspflicht für private Anbieter:
§ 5
Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag - RStV; (10) Ebenda, siehe auch keine Impressumspflicht (11) Verwendung des Tags "norobots". An diese Befehle halten sich aber nicht alle Spider zur Indexierung für Suchmaschinen ( Webcrawler).
(12)
Matthias Sternkopf, Die Community-Falle – Social
Networks als Karriere-Killer, tecchannel 04.07.2008 |
||
Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |