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August 2009 |
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'Iw je* batlh (1) |
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Dort, wo es um die politische Auseinandersetzung und den Streit um die öffentliche Meinung geht (5), muss sich das Strafrecht auf extreme Erscheinungsformen beschränken. Insoweit ist das Urteil zu begrüßen. In der Vergangenheit hat der
BGH - jedenfalls im Zusammenhang mit der
Volksverhetzung (
§ 130 StGB) - Texte in englischer Sprache denen in Deutsch gleich
gestellt
(6).
Ob er sich davon abwenden wird, ist noch unentschieden. |
Das ist die Hinwendung zum "Deutschnetz", von dem Twister spricht (8), und damit zu einer allgemeinen Zensur, die für die öffentliche Diskussion tödlich ist (9). Demokratie und Meinungsfreiheit vertragen sich damit nicht. Sie setzen den Zugang zu Inhalten voraus, auch wenn man sie nicht teilt und sogar bekämpft. Um das zu können, muss man von ihnen wissen und sich auf die Argumentation des Gegners einstellen können. Websperren so - und (leider) richtig verstanden - können kontraproduktiv wirken. Sie machen die Betroffenen im politischen Meinungsstreit zu Opfern staatlicher Zensur und fördern allein deshalb die Solidarisierung mit ihnen. Gleichzeitig verhindern die Websperren, dass sich ihre Gegner über extreme Positionen informieren können, so dass ihnen die Auseinandersetzung erschwert ist. Die verbleibende Kritik an den gesperrten Inhalten muss die angegriffenen Positionen zunächst referieren und läuft damit Gefahr, ihrerseits gesperrt zu werden. Einen solchen Zustand möchte ich nicht haben! |
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Anmerkungen | ||||
(2) Peter Mühlbauer, BGH-Urteil setzt Propagandastrafrecht Grenzen, Telepolis 14.08.2009
(3)
BGH, Urteil vom 13.08.2009 - 3 StR 228/09; (4) ebenda (3) (5) siehe auch: durchgeknallter Staatsanwalt |
(8) Twister, Vorwärts Marsch zum Deutschnetz, Telepolis 10.07.2009 |
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Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |