|
In der
juristischen Öffentlichkeit wird der Beschluss des vierten Senats des
BGH vom 6. Juli 2010
(1)
als die Quelle in Erinnerung bleiben, die zitiert werden muss, wenn es
darum geht, dass beim normalen Skimming keine Daten im Sinne von
§ 202a Abs. 1 StGB aufgespäht werden. Dabei werden keine
Zugangssicherungen überwunden, sondern der Magnetstreifen der
Zahlungskarten schlicht unter Einsatz marktgängiger Hard- und Software
ausgelesen (Rn 7).
Viel wichtiger sind die Nebenaspekte, die der BGH dabei anspricht und
die Probleme, vor denen die Rechtspraxis noch vor einem Jahr stand, mit
einem leichten Handwisch beseitigt:
Die
Autorisierung erfolgt durch die Eingabe der PIN. Dabei wird die
Zugangsberechtigung
mit dem Triple-DES-Algorithmus, einem 128-Bit-Schlüssel, aus der auf
dem Magnetstreifen gespeicherten Kontonummer, der Kartenfolgenummer und
der jeweiligen Bankleitzahl des Karten ausgebenden Instituts - nunmehr
ausschließlich online (...) - errechnet und mit der vom Benutzer des
Geldautomaten eingegebenen PIN verglichen (Rn 7).
In
einer arbeitsteiligen Mittäterstruktur müssen sich die Tatgenossen, die
sich auf das Ausspähen beschränken und die ausgespähten Daten an ihre
Mittäter im Ausland übermitteln, den Taterfolg zurechnen lassen (
§ 25 Abs. 2 StGB). Sie sind nach Maßgabe des Strafrahmens aus
§ 152b Abs. 2 StGB zu bestrafen (Rn 10).
Das
Cashing ist der Gebrauch falscher Zahlungskarten in Tateinheit mit
Computerbetrug gemäß
§§ 152b,
263a StGB. Genau das vertrete ich seit langem.
|
Seit einem
Jahr köchelt die Diskussion um die Frage, unter welchen Voraussetzungen
eine Strafkammer des Landgericht noch in Zweier- oder schon in
Dreierbesetzung verhandeln muss
(2).
Nebenbei [Obiter dictum
(3)]
hat der BGH jetzt eine Entscheidungshilfe auf den Markt geworfen
(4):
Der Senat hielte es demgegenüber grundsätzlich für angezeigt, den
der Beurteilung des Tatrichters unterstehenden Rechtsbegriff des Umfangs
der Sache auch dahingehend weiter zu konturieren, dass jedenfalls bei
einer im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens absehbaren
Verhandlungsdauer von wenigstens zehn Hauptverhandlungstagen von der
Mitwirkung eines dritten Berufsrichters grundsätzlich nicht abgesehen
werden darf.
Die
Formulierung ist etwas geschraubt und damit dem Fall im Übrigen sehr
angemessen.
Eine solche Räuberklamotte gewürzt mit wenig Sex und viel Crime,
menschlichen Abgründen und Machtmissbrauch habe ich noch nicht in einer
Sachverhaltsschilderung des BGH erlebt. Leuten mit einer Affinität zur
intellektuell geadelten Regenbogenpresse dringend zur Lektüre empfohlen!
|