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August 2010
21.08.2010 Cybercrime
21.08.2010 Rechtsprechung
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Gefährdungsschaden beim Skimming Strafzumessung

 

10-08-20
Das Arbeitspapier Skimming wurde im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG zur wirtschaftlichen Feststellung des Gefährdungsschadens (1) aktualisiert. Die neue Rechtsprechung führt dazu, dass beim Cashing der Schaden unmittelbar beim Bankkunden eintritt, weil sein Verfügungsrahmen verringert wird. Der Schadenseintritt bei der kartenausgebenden Bank wird dadurch verdrängt. Sie bleibt aber in der Garantiehaftung für die Auszahlung.
 

10-08-21
Die Strafzumessung wird vor allem von § 46 StGB geregelt. Erfahrene Strafverteidiger versuchen aber, die Ausgangsposition ihrer Mandanten auch in anderer Hinsicht zu verbessern, zum Beispiel mit dem Ziel, dass sie leichter in den offenen Vollzug kommen können oder ihre Ausweisung durch die Ausländerbehörde zu verhindern. Das spielt bei der Bemessung der angemessenen Strafe aber keine Rolle, stellt der BGH fest (3):

Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe.
 

zurück zum Verweis Geldausgabeblende Marktpreis und Schaden

 

10-08-22
Die Kamera fürs Skimming kann auch hinter einer Blende über dem Geldausgabeschacht versteckt werden (siehe Bild links). Behaupte keiner, dass unsere Skimming-Täter nicht erfinderisch wären (2)!
 

10-08-24
Mit einer weiteren Entscheidung hat der BGH die Diskussion um Vermögensschäden (4) und ihre Bemessung angereichert (5):

Der Wert einer Leistung bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen des jeweiligen Marktes, also nach Angebot und Nachfrage. Ist - wie hier - für die angebotene Leistung lediglich ein einziger Nachfragender vorhanden, führt dies aber - jeden-falls in rechtlicher Hinsicht - nicht dazu, dass ein Marktpreis oder der Wert der Leistung nicht festgestellt werden könnte. Vielmehr bestimmt sich der wirtschaftliche Wert der Leistung dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preis-bildenden Faktoren. Nur die Parteien sind dann die Marktteilnehmer; sie bestimmen die preisbildenden Faktoren und die Bewertungsmaßstäbe. Lediglich dann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen keine sicheren Anhaltspunkte für die Preisbildung bieten, sind allgemeine anerkannte betriebswirtschaftliche Bewertungsmaßstäbe zur Bestimmung des Wertes eines Unternehmens im Strafverfahren heranzuziehen ...
 

Tatort Internet online #5

10-08-23
Die fünfte und letzte Folge der -Serie ist jetzt online erschienen ( Übersicht):

Sergei Shevchenko, Matrjoschka in Flash, c't 17/2010, S. 170
 

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(1) BVerfG: Bezifferter Gefährdungsschaden, 15.08.2010

(2) Siehe zuletzt: Skimmingschutz, 26.06.2010.

 

 
(3) BGH, Beschluss vom 29.07.2010 - 1 StR 349/10

(4) (1)

(5) BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - 1 StR 245/09, S. 3.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018