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März 2011 |
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Wertungsfragen |
Jüngste Rechtsprechung des BGH zur Schuld und zur Verständigung. | |||||
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11-03-29 Seit Jahren läuft die Gebetsmühle aus Anlass des Migrationshintergrundes von keineswegs immer nur kleinkriminellen Straftätern (2): Aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes hätten sie ganz andere Wertvorstellungen als die Eingeborenen hierzulande und im Knast gehe es ihnen besonders schlecht, weil sie sich nicht verständigen könnten. Deshalb bräuchten sie kürzere Strafen und müssten besonders schnell in ihre Heimat und zu ihrer Familie abgeschoben werden. Das gelte natürlich auch für solche Hintergrundmigranten, die in Deutschland aufgewachsen sind. Dem Unfug von der besonderen Strafempfindlichkeit ist der BGH im Juli des letzten Jahres entgegen getreten (3). Über die Grenzen der gastgebenden Toleranz bei schweren Straftaten, angeblichen Ehrenmorden, Zwangsheiraten, sklavischen Unterwerfungen, sexuellen Verstümmelungen oder Gewaltexzessen habe ich mich bereits böswillig ausgelassen (4).
Ganz klare Worte findet der BGH jetzt wegen eines mutmaßlichen
Totschlägers, der in Deutschland aufgewachsen ist, zwei akademische
Ausbildungen abgeschlossen hat und seine dreijährige, eingenässte und
nervende Tochter schlug, worauf sie in der Badewanne ertrank. Er darf
sich nicht einfach auf archaisch anmutende, ihm nur überlieferte
heimatliche Erziehungsmethoden berufen, sondern hat sein Kind gefälligst
zu retten [Kasten
links Mitte,
(5)],
zumal er mit seiner (heftigen ?) Ohrfeige die Ursache für das Ertrinken
seines Kindes gesetzt hat. |
Dem folgt das Gericht auch jetzt, indem es die rechtliche Frage nach dem Vorliegen von Qualifikationsmerkmalen von der Verständigung ausschließt [Kasten links unten, (8)]. Dabei ging es um die Frage, ob der Angeklagte als Mitglied einer Bande handelte. Am Rande bemerkt jetzt auch der 1. Strafsenat, dass er dazu neigt, dass im Rahmen der Verständigung nicht nur eine Obergrenze, sondern auch eine Untergrenze vereinbart werden muss. Das richtet sich gegen die sogenannte "Punktstrafe", die dem Gericht keine echte Entscheidungsfreiheit mehr lässt. Ich weiß noch ganz genau, dass wir solche "Strafschneisen" schon Mitte der Neunziger Jahre vereinbart haben und das ganz ohne die kontrollierenden Geistesblitze von der hohen Rechtsprechung und vom Bundesgesetzgeber.
Die
Konsequenz daraus ist, dass die verhandelten Strafobergrenzen höher
werden müssen, um dem Gericht genügend Spielraum zwischen der absoluten
Schmerzgrenze der Staatsanwaltschaft (Strafuntergrenze) und der
Schmerzgrenze des Angeklagten (Strafobergrenze) zu schaffen. |
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Anmerkungen | |||||
(2) Siehe auch: Kriminalität bei Aussiedlern und Ausländern, 05.09.2008.
(3)
besondere Strafempfindlichkeit, 29.08.2010; (4) multikulturelles Zusammenleben, 14.11.2010 |
(7) Verständigung #2, 30.11.2010 |
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Cyberfahnder | |||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |