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Einzugsermächtigung und
   Lastschriftverfahren

  Abbuchungsauftrag
  Einzugsermächtigung
Zahlungskarten
  Kreditkarte, Debitkarte
Missbräuche im Zahlungsverkehr
  Betrug des Forderungsschuldners
  Betrug des Einziehungsermächtigten
 


Die Überweisung ist eine einmalige Anweisung an die Bank, zulasten des Kundenkontos einen Betrag zu buchen und einem fremden Konto gutzuschreiben.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Einzugsermächtigung und Lastschriftverfahren
 

 
Das Lastschriftverfahren ist eine Besonderheit des deutschen Bankenwesens. Es kennt zwei Formen, die in dem „Abkommen über den Lastschriftverkehr“ (1) von 1963 vereinbart wurden, dem alle Geschäftsbanken, Volksbanken und Sparkassen beigetreten sind.

Der Abbuchungsauftrag ist eine verbindliche Anweisung, mit der der Kunde seine Bank damit beauftragt, zulasten seines Kontos und zugunsten eines fremden Kontos einen Geldbetrag zu buchen ( Überweisung).

Die Einzugsermächtigung ähnelt der Anweisung, löst sich aber von der vertraglichen Bindung zwischen dem Kontoinhaber und seiner Bank und schafft ein Vierecksverhältnis. In ihm ermächtigt der Schuldner seinen Gläubiger zugunsten des Gläubigerkontos das Schuldnerkonto zu belasten.

 
Das Einzugsverfahren ist eine rechtliche Revolution, wirtschaftlich genial und die wesentliche Basis des heutigen Zahlungsverkehrs. Initiativ werden muss der Gläubiger. Ihm und seiner Bank obliegen dabei auch die Garantie- und Haftungsfolgen. Der Gläubiger muss seiner (einziehenden) Bank nur erklären, „ich habe eine Forderung, die sich gegen das Konto eines anderen richtet“. Das erfolgt in einem automatisierten Verfahren, so dass mit einer Diskette, mit einem anderen Datenträger oder im Online-Verfahren gleichzeitig eine Vielzahl von Finanztransaktionen gestartet werden kann. Aufgrund des Abkommens zwischen den Kreditinstituten werden die fremden Konten belastet und die entsprechenden Werte dem Gläubigerkonto gutgeschrieben. Widersprechen die belasteten Kontoinhaber der Transaktion, werden die Buchungen storniert und der Gläubiger mit den Kosten belastet – das geht ganz einfach und der Gläubiger trägt alle Beweislasten.

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Die rechtliche Einordnung dieses Verfahrens ist schwierig. Eine vertragliche Beziehung besteht zunächst nur zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger. Sodann beauftragt der Gläubiger innerhalb seines Vertragsverhältnisses mit seiner kontoführenden Bank, den Geldwert von der Schuldnerbank anzufordern, ohne dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerbank besteht. Der Gläubiger tritt dabei wie ein Vertreter des Schuldners auf, der seine eigene Vertretungsvollmacht auf seine kontoführende Bank überträgt, die dann als Vertreter des Schuldners (aus abgetretenem Recht) gegenüber der Schuldnerbank die Zahlung (Kontobelastung) verlangt.
 

Ungeachtet dieser rechtlichen Probleme würden die modernen Zahlungssysteme mit Kreditkarten und andere Zahlungsverfahren nicht funktionieren, wenn die Einzugsermächtigung unzulässig wäre.

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Zahlungskarten
 


Die Einsatzbereiche, Funktionen und Gestaltungsmerkmale von Zahlungskarten ist vielfältig. Das Strafrecht unterscheidet insoweit im Wesentliche zwischen Zahlungskarten mit ( § 152b StGB) und ohne Garantiefunktion ( §152a StGB). Die Garantiefunktion ist eine unbeschränkte Zusage des ausstellenden Kreditinstituts in jeder Höhe oder bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ungeachtet der Zahlungsfähigkeit des Kateninhabers zu leisten (2).

Kreditkarte

Aufgrund eines Vertrages zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Kreditkartenunternehmen verspricht das Unternehmen dem Akzeptanten die Auszahlung des zwischen ihm unter dem Kreditkarteninhaber vereinbarten Betrages – in aller Regel unter Abzug einer prozentualen Provision zulasten des Akzeptanten. Auch hierbei kommt die Einzugsermächtigung zum Tragen, indem der Inhaber den Akzeptanten zur Belastung eines fremden Kontos bevollmächtigt.


 


Die Vertragsgestaltungen zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Kreditkartenunternehmen können verschieden gestaltet sein. Es kann ein sofortiger Rückgriff auf ein Girokonto erfolgen oder auf ein Konto auf laufende Rechnung gebucht werden, das innerhalb bestimmter Zeitintervalle ausgeglichen wird. Die bekanntesten Unternehmen mit weiter Verbreitung (Akzeptanz) dürften American Express (USA) und Maestro (Mastercard, Europa) sein.

Debitkarte

Auf Guthabenbasis ( Guthabenkarte) wird hingegen die Debitkarte geführt. Ihre bekanntesten Formen sind die Geldkarte, die ganz häufig mit einer Kreditkarte kombiniert wird und besonders geeignet für Bezahlvorgänge mit geringen Beträgen ist, und spezialisierte Karten für besondere Dienstleistungen ( Telefonkarte, Prepaid-Karte (3) ). Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die Angaben zum Guthaben auf der Karte selber gespeichert sind und entweder darauf verwaltet werden (Belastung beim Bezahlvorgang, neues Beladen durch den Inhaber) oder ihre Informationen dazu dienen, ein gesondert geführtes Konto auf laufende Rechnung mit neuem Guthaben zu füllen (z.B. beim Prepaid im Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten).
 

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Das Einzugsverfahren ist ein einfaches Massenverfahren schon häufig missbraucht worden. Zwei wesentliche Konstellationen sind unter dem Gesichtpunkt des Betruges ( § 263 StGB) zu unterscheiden.

Der Schuldner täuscht den Einzugsermächtigten (Gläubiger) über seine Kontodaten, indem er falsche oder fremde Daten angibt.

Der Gläubiger beauftragt sodann seine kontoführende Bank, die ihm womöglich bereits eine Wertstellung bucht. Die Bank gibt den Einziehungsauftrag an die angeblich bezogene Bank weiter ( Vierecksverhältnis), die ihn entweder sofort moniert, weil die Kontodaten falsch sind, oder das fremde Konto belastet.

 

 
Der Inhaber des fremden Kontos kann der Belastung binnen sechs Wochen widersprechen (Abschnitt 3 Nummer 2 des Abkommens ... (4) ). Seine kontoführende Bank bucht daraufhin eine Rücklastschrift, die zusammen mit den dafür entstandenen Kosten dem Konto des Gläubigers belastet werden. Der Geschädigte ist somit der Gläubiger, der mit seiner Forderung ausfällt und darüber hinaus auch die Kosten der Rücklastschrift trägt.

Die Sechs-Wochen-Frist für den Widerruf ist nur eine zwischen den beteiligten Banken geltende Frist. Für den belasteten Kontoinhaber gilt sie nur, wenn er sich tatsächlich den Bedingungen des Lastschriftverkehrs unterwirft. Das ist nicht der Fall, wenn sich ein Fremder seiner Kontodaten bedient. Der Kontoinhaber hat insoweit gar keine Erklärung im Lastschriftverkehr abgegeben und seine kontoführende Bank trägt letztlich die Kosten für die Rücklastschrift (zuletzt BGH, Urteil vom 11.06.2006 - VI ZR 220/05).

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Der Einzugsermächtigte täuscht seine kontoführende Bank, indem er erdichtete Forderungen behauptet, auf die vorläufige Wertstellung hofft und sich das vorgebliche Guthaben auszahlen lässt (zuletzt Bundesgerichtshof,  Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05).

Die dazu benötigten Daten sind nur die Personen- und Kontodaten (Inhaber, Bank, Kontonummer) und der Betrag der Forderung. Bei Kreditkarten kommt noch die Geltungsdauer der Karte hinzu.

Aufgrund der zu erwartenden Rücklastschriften zugunsten der erdichteten Schuldnerkonten tritt der wirtschaftliche Schaden bei der kontoführenden Bank ein, soweit sie auf das vorgebliche Guthaben Auszahlungen geleistet oder Überweisungen zugelassen hat. Außerdem laufen bei ihr auch die Stornogebühren für die Rücklastschriften auf.

Wegen der Kreditkarten verlangen neuere Prüfverfahren auch nach der Prüfziffer der Karte ( Card Validation Code - CVC2 [auch Card Verification Value - CVV2] ), die meist auf der Rückseite abgedruckt ist. Ein kompletter Satz gefälschter Kreditkarten wird in „Fachkreisen“ als Dump bezeichnet (5).

Mit der nötigen technischen Ausstattung lassen sich die Daten von Kreditkarten einfach auslesen und auf Rohlinge übertragen, mit denen dann von Geldautomaten Abhebungen vorgenommen werden können (6).

Technisch versierte Täter manipulieren Zahlungskarten jeder Art (Rohlinge oder für andere Zwecke bestimmte Karten) und ermöglichen damit Barabhebungen von Geldautomaten ( Skimming, Auslandseinsatz).

Diese Techniken werden besonders im Zusammenhang mit dem Phishing und vor allem beim Skimming angewandt.
  

zurück zum Verweis nach oben Anmerkungen
 

 
(1) zahlungsverkehrsfragen.de

(2) siehe auch Kreditkartenbetrug und IT-Strafrecht.

(3) Im Zusammenhang mit Prepaid-Verträgen hat das Bundesverfassungsgericht am 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99 - beschlossen, dass die dabei anfallenden Verkehrsdaten nicht beliebig gespeichert werden dürfen.

(4) siehe Anmerkung 1

(5) Tecchannel Compact 1/2007, S. 173. Siehe auch Phishing - Fachworte.

 

 
(6) Das Equipment dafür wird im Internet frei angeboten:
Moritz Jäger, Das Netz der Phisher: Wie Online-Betrüger arbeiten, tecchannel
20.09.2006
Axel Kossel, Markus Kötter, Piraten-Software. Wenn Schadprogramme den PC kapern, c't 2/07, Seite 76.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018