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September 2008
Strafverfahren, Strafverfolgung 09.09.2008 BKA-Gesetz
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Der frühere Staatssekretär im Bundesjustizministerium (1), Hansjörg Geiger (2), unterrichtet seit 2003 als Honorarprofessor Verfassungsrecht, Europäisches Recht sowie Internationales Recht an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main (3). Für den Innenausschuss des Bundestages hat er eine Stellungnahme (4) zur geplanten Reform des BKA-Gesetzes (5) verfasst, die es in sich hat. Keine der dort verankerten Eingriffsnormen für verdeckte und geheime Maßnahmen lässt er ohne Kritik.

Eine vollständige Würdigung des 29-seitigen Papiers sprengt - auch den thematischen - Rahmen des Cyberfahnders.
 

 


 

zurück zum Verweis Verwertungsregeln
   

 
Unter der Überschrift Konfliktfeld Generalbundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt geht Geiger (S. 8) zunächst auf die auch ihm wichtige Aufgabe der Bekämpfung des internationalen Terrorismus ein. Sodann beschreibt er den zwangsläufigen Konflikt zwischen polizeilichem Gefahrenabwehrrecht (hier: BKA) und staatsanwaltschaftlicher Strafverfolgung (hier: GBA), die besonders im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der Bildung krimineller ( § 129 StGB) und terroristischer Vereinigungen ( §§ 129a , 129b StGB) äußerst große Berührungsflächen haben, weil die "Bildung" bereits im Vorfeld geplanter, schwerer Straftaten einsetzt.

Geiger fordert deshalb eine frühe Beteiligung des Generalbundesanwalts.
 

 
Jedenfalls für die im BKA-Gesetz vorgesehene Onlinedurchsuchung hilft diese Beteiligung überhaupt nicht weiter, weil § 161 Abs. 2 StPO jetzt ein strafverfahrensrechtliches Importverbot vorsieht. Die vom BKA insoweit gewonnen Erkenntnisse dürften vom GBA (6) nicht zur Beweisführung in der Hauptverhandlung, sondern allenfalls zur Begründung anderer Eingriffsmaßnahmen verwertet, werden weil das Strafverfahrensrecht keine Onlinedurchsuchung kennt (7) (7a).

Nach der Rechtsprechung des BGH hat das Strafverfahrensrecht Vorrang vor dem Gefahrenabwehrrecht. Wenn das BKA bei einer nach dem Polizeirecht zulässigen Onlinedurchsuchung den Anfangsverdacht wegen einer Straftat gewönne, müsste es mangels vergleichbarer Vorschriften in der StPO prüfen, ob abseits der strafrechtlichen Ermittlungen überhaupt noch Raum für polizeirechtliche sind. Ein Teufelskreis.
 

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Der politische Hickhack birgt die Gefahr, dass ganz unterschiedliche Verfahrensordnungen für vom technischen Einsatz her identische Eingriffsmaßnahmen entstehen.

Geiger rät dazu, die Regelungen über den Kernbereich der persönlichen Lebensführung im BKAG "vor die Klammer zu ziehen" und einheitliche Regeln für alle polizeirechtlichen, verdeckten Ermittlungen zu formulieren (S. 2 pp.).

Ich gehe einen Schritt weiter und wünsche mir, auch über die Onlinedurchsuchung hinaus, ein einheitliches Gesetz über die Anordnung und Durchführung verdeckter und geheimer Eingriffsmaßnahmen sowie der anschließenden Mitteilungspflichten und des Rechtschutzes, das alle Förmlichkeiten betrifft (Zuständigkeiten, Pflichten). Nur die Anordnungsvoraussetzungen müssten dann in den Verfahrensgesetzen geregelt werden. Das würde dann tatsächlich Rechtssicherheit für die Praxis und den Bürger bringen.
 

 
Die Streite um das BKA-Gesetz und die verschiedenen Verfassungsschutzgesetze fördern hingegen eine Tendenz zur Zerstückelung, wobei für gleiche Maßnahmen verschiedene Ausführungsregeln entstehen können.

Ganz besonders wichtig ist es, dass die Strafverfolgung den Rang behält, der ihr von Verfassungs wegen zusteht: Gleichgeordnet dem Schutz der Verfassung (7) und vorrangig vor der Gefahrenabwehr.
 

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(1) Matthias Gebauer, Zypries versetzt Geiger in den Ruhestand, Spiegel online 25.10.2005

(2) Profil bei 123people.de: Hansjörg Geiger

(3) Hansjörg Geiger

(4) Stellungnahme
zum Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
, August 2008;
Hinweis bei Ex-BND-Chef: Pläne für heimliche Online-Durchsuchungen verfassungswidrig, Heise online 08.09.2008

(5) Wortlaut: Entwurf zur Änderung des BKA-Gesetzes;
Online-Durchsuchung für den Verfassungsschutz
 

 
(6) Der gut begründete Vorstoß aus Bayern ist leider gescheitert.

(7) Meine noch geltende Meinung ist ein wenig anders. An dieser Stelle soll jedoch die vom BGH vertretene Meinung Platz greifen.

(7a) (09.03.2009) und Korrektur: Das Erfordernis der "Schwellengleichheit" gilt nur für den Vollbeweis in der Hauptverhandlung. Einzelheiten: zulässige Verwertung verdeckter Zufallserkenntnisse.

(8) demokratische Grundordnung, Art. 20 GG

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018