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April 2009 |
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Verbrecher muss Mittäter sein | Sperrbezirke im Second Life |
| Mit der Vorverlagerung ist bereits das erste Auslesen von Daten aus Zahlungskarten mit Garantiefunktion der Beginn des strafbaren Versuchs der Fälschung solcher Zahlungskarten. Die einschlägige Strafvorschrift ist demnach der Verbrechenstatbestand des § 152b Abs.1 StGB und das unabhängig davon, ob der oder die Täter auch gewerbs- oder bandenmäßig handeln. Dann nämlich erhöht sich die Mindeststrafe auf 2 Jahre Freiheitsstrafe ( § 152b Abs.1 StGB).
Gegenüber
der Täterqualifikation bei der
Bande,
bei der es der BGH ausreichen lässt, dass sich ein
Gehilfe
an der Bandentat beteiligt, reicht die Beteiligung eines Gehilfen (
§ 27 Abs. 1 StGB) an der Verbrechensabrede hingegen nicht. Sie
verlangt nach einem Mittäter (
§ 25 Abs. 2 StGB), der Tatherrschaft über einen wesentlichen Teil
der gemeinsamen Tat haben muss
(1). |
Die virtuelle Online-Welt Second Life will Sex, Drogen und Gewalt in ein abgeschirmtes "Rotlichtviertel" verbannen und dort nur noch Erwachsenen den Zutritt erlauben. Nutzer müssen künftig ihr Alter nachweisen, bevor sie entsprechende Inhalte aufrufen können, teilte die Betreiberfirma Linden Lab mit. (2) Neben ihrer Kommerzialisierung schreitet nun auch die Regulierung virtueller Welten fort. Sie beginnt mit Rotlichtvierteln, geschlossenen Hinterzimmern und verbotenen Arealen.
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Anmerkungen | ||||
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Cyberfahnderr | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |