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April 2009
25.04.2009 Verbrechensabrede
26.04.2009 virtuelle Welten
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2. Die Verbrechensverabredung nach  § 30 Abs. 2 StGB setzt die vom ernstlichen Willen getragene Einigung mehrerer Personen voraus, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich, also nicht nur als Gehilfen, mitzuwirken ... (1)
 
 

 
Mit der Vorverlagerung der Strafbarkeit im Anfangsstadium des Skimmings, die hier im Anschluss an eine Stellungnahme des Generalbundesanwalts entwickelt worden ist, rückt die strafbare Verbrechensabrede gemäß § 30 Abs. 2 StGB in den Vordergrund des Interesses.

Mit der Vorverlagerung ist bereits das erste Auslesen von Daten aus Zahlungskarten mit Garantiefunktion der Beginn des strafbaren Versuchs der Fälschung solcher Zahlungskarten.

Die einschlägige Strafvorschrift ist demnach der Verbrechenstatbestand des § 152b Abs.1 StGB und das unabhängig davon, ob der oder die Täter auch gewerbs- oder bandenmäßig handeln. Dann nämlich erhöht sich die Mindeststrafe auf 2 Jahre Freiheitsstrafe ( § 152b Abs.1 StGB).

Gegenüber der Täterqualifikation bei der Bande, bei der es der BGH ausreichen lässt, dass sich ein Gehilfe an der Bandentat beteiligt, reicht die Beteiligung eines Gehilfen ( § 27 Abs. 1 StGB) an der Verbrechensabrede hingegen nicht. Sie verlangt nach einem Mittäter ( § 25 Abs. 2 StGB), der Tatherrschaft über einen wesentlichen Teil der gemeinsamen Tat haben muss (1).
 

 
Die virtuelle Welt des Linden Lab ist immer wieder für eine lustige Meldung gut: Bankenkrach schon bevor es real krachte, Sozialforschung, virtuelle Pilgerfahrten, Verslummung und schließlich Prostitution.

Die virtuelle Online-Welt Second Life will Sex, Drogen und Gewalt in ein abgeschirmtes "Rotlichtviertel" verbannen und dort nur noch Erwachsenen den Zutritt erlauben. Nutzer müssen künftig ihr Alter nachweisen, bevor sie entsprechende Inhalte aufrufen können, teilte die Betreiberfirma Linden Lab mit. (2)

Neben ihrer Kommerzialisierung schreitet nun auch die Regulierung virtueller Welten fort. Sie beginnt mit Rotlichtvierteln, geschlossenen Hinterzimmern und verbotenen Arealen.

 
 

 

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(1) BGH, Urteil vom 04.02.2009 - 2 StR 165/08
 

 
(2) Second Life verbannt Sex und Gewalt in "Rotlichtviertel", Heise online 23.04.2009
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018