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2. Die Verbrechensverabredung nach
§ 30 Abs. 2 StGB setzt die vom ernstlichen Willen getragene Einigung
mehrerer Personen voraus, an der Verwirklichung eines bestimmten
Verbrechens mittäterschaftlich, also nicht nur als Gehilfen,
mitzuwirken ...
(1)
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Mit der
Vorverlagerung der Strafbarkeit im Anfangsstadium des Skimmings, die
hier im Anschluss an eine
Stellungnahme des Generalbundesanwalts entwickelt worden ist, rückt
die strafbare Verbrechensabrede gemäß
§ 30 Abs. 2 StGB in den Vordergrund des Interesses.
Mit der Vorverlagerung ist bereits das erste Auslesen von Daten aus
Zahlungskarten mit Garantiefunktion der Beginn des
strafbaren Versuchs der Fälschung solcher Zahlungskarten.
Die einschlägige Strafvorschrift ist demnach der
Verbrechenstatbestand des
§ 152b Abs.1 StGB und das unabhängig davon, ob der oder die Täter
auch
gewerbs- oder bandenmäßig handeln. Dann nämlich erhöht sich die
Mindeststrafe auf 2 Jahre Freiheitsstrafe (
§ 152b Abs.1 StGB).
Gegenüber
der Täterqualifikation bei der
Bande,
bei der es der BGH ausreichen lässt, dass sich ein
Gehilfe
an der Bandentat beteiligt, reicht die Beteiligung eines Gehilfen (
§ 27 Abs. 1 StGB) an der Verbrechensabrede hingegen nicht. Sie
verlangt nach einem Mittäter (
§ 25 Abs. 2 StGB), der Tatherrschaft über einen wesentlichen Teil
der gemeinsamen Tat haben muss
(1).
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Die
virtuelle Welt des Linden Lab ist immer wieder für eine lustige Meldung
gut:
Bankenkrach schon bevor es real krachte,
Sozialforschung,
virtuelle Pilgerfahrten,
Verslummung und schließlich
Prostitution.
Die virtuelle Online-Welt Second Life will Sex, Drogen und Gewalt in ein
abgeschirmtes "Rotlichtviertel" verbannen und dort nur noch Erwachsenen
den Zutritt erlauben. Nutzer müssen künftig ihr Alter nachweisen, bevor
sie entsprechende Inhalte aufrufen können, teilte die Betreiberfirma
Linden Lab mit.
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Neben ihrer
Kommerzialisierung schreitet nun auch die Regulierung virtueller
Welten fort. Sie beginnt mit Rotlichtvierteln, geschlossenen
Hinterzimmern und verbotenen Arealen.
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