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Urheberrecht  
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  Urheberrecht
13.04.2008 Schutz des geistigen Eigentums
02.08.2007 Urheberrecht. Ein Überblick
13.11.2007 Zitat und Zusammenfassung
02.01.2008 Reform des Urheberrechts
01.11.2007 Der "2. Korb" tritt Anfang 2008 in Kraft
22.11.2007 teure Kritik
08.08.2007 Open Source
  Open Source Jahrbücher
02.03.2008 steigender kommerzieller Musik-Download
25.01.2008 Selbstzitate
05.01.2008 Müllabwehr
26.12.2007 bürgerunfreundliche Politik
12.12.2007 4 Milliarden Euro Gebühren für Internet-PC
03.12.2007 Google-Copy-Paste-Syndrom
02.12.2007 Wikipedia wechselt das Lizenzmodell
24.11.2007 Nachlese: Ende des Internet?
25.10.2007 Arbeitsmarktmotor Callcenter
24.09.2007 Wettbewerbswidrige Werbung bei Gewerben
23.08.2007 GEZ mahnt
  Urheberstrafrecht
23.02.2008 falsche Produkte und Hehlerware
09.10.2007 Filesharing, Raubkopien: böse, böse, böse
11.02.2008 Abmahnwahn
09.03.2008 Auswüchse
09.01.2008 Verfolgung von illegalen Downloads
01.11.2007 Microsoft zeigt Raubkopien
12.09.2007 Freiheitsstrafe für Gravenreuth
  IP-Adressen und Providerauskünfte
13.04.2008 Bestandsdatenabfrage bei dynamischen IP-Adressen
28.02.2008 Missbrauch der Staatsanwaltschaft
19.12.2007 -Unfug
12.09.2007 Instrumentalisierung der StA
01.08.2007 Providerauskünfte in Urheberrechtssachen
26.07.2007 unzulässige IP-Anfrage bei Bagatelldelikten

 
08.03.2008: Die Themen Urheber- und gewerbliche Schutzrechte behandelt der Cyberfahnder häufiger. Die mit ihnen in Verbindung stehenden Interessen und -verbände führen jedoch zu etlichen bösen und nicht immer objektiven Kommentaren.

Diese neue Themenseite Urheberrecht bündelt die bisherigen Stellungnahmen und vor Allem auch die Texte, die sich frei von unsachlichen Seitenhieben auf die Rechtsthemen beschränken. Sie ist kein in sich geschlossener Beitrag, sondern eine geordnete Sammlung ungeordneter Stellungnahmen, Schlaglichter, Verweise und Quellen. Mir ist dazu noch der Begriff "Omnibus" in Erinnerung.

Ihre Schwerpunkte sind das Urheberrecht, das Urheberstrafrecht und schließlich das besondere Problem des Auskunftsanspruchs wegen der Nutzer von IP-Adressen ( Bestandsdaten).

Der auslösende Anlass für die Themenseite ist ein hervorragendes und umfangreiches Dossier der Bundeszentrale für Politische Bildung - bpb - zu diesem Thema. Es enthält so viel Material, dass es sich lohnt, seine Navigation zu öffnen und seine Elemente einzeln zugänglich zu machen.


 

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Das Dossier Urheberrecht von der bpb bietet detaillierte Informationen zur Geschichte und zum Gegenstand des Urheberrechts.
 

 


Startseite

Till Kreutzer, Einführung: Bis hierher und nicht weiter ...

Kreisläufe des Urheberrechts

Grundlagen
  Till Kreutzer, Urheberrecht heute: Copyright oder Information Law?
  Robert A. Gehring, Wer will was? Die Auseinandersetzung ums Urheberrecht
  Robert A. Gehring, Geschichte des Urheberrechts
  Till Kreutzer, Zweiter Korb. Neues Recht für neue Zeiten
  Valie Djordjevic, Verwertungsgesellschaften und Pauschalvergütung
  Matthias Spielkamp, Open Access. Freies Wissen für alle: Wissenschaftliches Publizieren im digitalen Zeitalter
  Robert A. Gehring, Digitales Rechtemanagement. Akteure und Aktionäre
  Till Kreutzer, Der Traum vom weltweit einheitlichen Urheberrecht

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In Zahlen
  Entwicklung des Kulturgütermarktes
  Import und Export nach Weltregionen
  Deutsche Vergütungs-Gesellschaften
  Verteilung der Einnahmen beim Musik-Verkauf
  Open Content im Web
  Urheberrechts-Industrien in Deutschland

Im Alltag
  Valie Djordjevic, Urheberrecht im Alltag
  Philipp Otto, Urheberrecht in Schule und Ausbildung
  Valie Djordjevic, Lizenzen
  Robert A. Gehring, Kopierschutz und digitales Rechte-Management im Alltag

Im Gespräch
  Reto M. Hilty, Lobby-Bremsen der Informationsgesellschaft
  Dieter Gorny, "Wir brauchen eine dem digitalen Zeitalter angemessene Debatte über geistiges Eigentum"
  Gabriele Beger, Wissen zu angemessenen Bedingungen
  Patrick von Braunmühl, Geistiges Eigentum verpflichtet
  Christine Ehlers, Sand im DVD-Brenner

Literatur
Links
Glossar
Robert A. Gehring, Eine kurze Geschichte des Urheberrechts. Zeitleiste
Weitere bpb-Angebote 

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Die Bundeszentrale für Politische Bildung hat mehrere Bücher zum Thema Urheberrechte herausgegeben, die frei als -Dokumente verfügbar sind.
 

Einige gezielte Fragen spricht der Beitrag an, der unter der nächsten Überschrift vorgestellt wird ( Ein Überblick)
 

 
Jeanette Hofmann (Hrg), Wissen und Eigentum. Geschichte, Recht und Ökonomie stoffloser Güter, bpb 2006
Volker Grassmuck, Freie Software. Zwischen Privat- und Gemeineigentum, bpb 2004

    
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Eine weitere Besonderheit des Genres stellen die jährlich erscheinenden Open Source-Jahrbücher dar, deren Download als -Dokumente ebenfalls frei ist.
 
Als Downloads werden hier die "abgespeckten" Versionen angeboten, deren Verbreitung zugelassen wurde.

 
Open Source Jahrbuch 2008, 6,4 MB (links oben)
Open Source Jahrbuch 2007, 5,5 MB (rechts oben)
Open Source Jahrbuch 2006, 6,7 MB (links Mitte)
Open Source Jahrbuch 2005, 6 MB (rechts unten)
Open Source Jahrbuch 2004, 3,45 MB (links unten)
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02.08.2007: Seit September 2003 gilt ein neu gefasstes Urheberrecht. tecchannel.de befasst sich im Wesentlichen mit technischen Fragen. Gelegentlich lässt das Magazin aber seinen Blick über den Tellerrand schweifen. Am 26.07.2007 veröffentlichte es einen informativen Artikel über die Reizthemen beim Urheberrecht:
 

 
Johannes Richard, Urheberrecht: Kopie und Konsequenzen, tecchannel 26.07.2007

Die Seiten des Beitrags im Überblick:

Privatkopie zulässig…
...aber nur unentgeltlich
Der Kopierschutz
Der „wirksame“ Kopierschutz
Grauzone
Das ist verboten
Die Folgen
Kopien von Software
Zweiter Korb

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13.11.2007: Auf eine interessante urheberrechtliche Frage hat (mich) jetzt eine der Stammautorinnen bei Heise hingewiesen, Christiane Schulzki-Haddouti:

Das deutsche Urheberrecht erlaubt das Zitieren unter der Vorgabe, dass dieses in eine eigene Wertschöpfung eingebunden wird. Eine eigene Wertschöpfung könnte darin bestehen, dass der Autor die zusammengefasste Rezension zusätzlich bewertet. Der Perlentaucher bewertet jedoch nicht, sondern fasst nur zusammen. Insofern geht es bei dem Urteil nicht nur darum, in welcher Form zulässigerweise zitiert werden darf, sondern auch darum, inwieweit Zusammenfassungen und Abstracts als eigenständige Wertschöpfung begriffen werden.

Perlentaucher-Urteil verschoben, Heise online 13.11.2007
 

 
Für die inhaltliche Auseinandersetzung und lebhafte Diskussion sind beide Formen der Bezugnahme wichtig. Es gibt treffende und differenzierende Äußerungen, die durch eine Wiedergabe in eigenen Worten nur verschlechtert werden können. Sie verdienen es, wortwörtlich zitiert zu werden. Der Cyberfahnder hat dazu jetzt das Symbol eingeführt, das unmissverständlich ein Zitat einleitet.

Aber auch die Zusammenfassung ist wichtig, wenn sie auch nicht frei ist von persönlichem Können und Bewertung. Beide Formen möchte ich so frei wie möglich erhalten haben. Das Urhebergesetz kennt zwar das Zitat ( § 51 UrhG), nicht aber die Zusammenfassung.

Thomas Pany, Gut fürs Internet. Perlentaucher Thierry Chervel zum Urteil im Rechtsstreit gegen FAZ und SZ, Telepolis 11.12.2007
 

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02.01.2008: Am 01.01.2008 ist der "zweite Korb" der Urheberrechtsnovelle in Kraft getreten. Er stärkt die Rechte der Urheber (Verwerter) und schwächt die der Käufer. Die "Privatkopie" wird von Gesetzes wegen geduldet und kann vom Vertrieb grenzenlos eingeschränkt werden. Das "Knacken" des Kopierschutzes und die Verbreitung von Cracking-Programmen sind schon länger untersagt. Dafür dürfen künftig keine Kopien von offensichtlich rechtswidrig erstellten Vorlagen erstellt werden.

Belassen wir es 'mal bei der Meldung und enthalten uns des Kommentars.
 

 
Urheberrecht: Neue Regeln für Downloads und Kopien, tecchannel 02.01.2008

Urheberrecht: Illegale Downloads werden jetzt strenger verfolgt, tecchannel 09.01.2008

Broschüre klärt über Urheberrechte im Web 2.0 auf, Heise online 21.01.2008
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Der "2. Korb" tritt Anfang 2008 in Kraft
 

 
01.11.2007: Anfang 2008 treten die Änderungen im Urheberrecht im Zusammenhang mit dem "2. Korb" in Kraft ( Text im Bundesgesetzblatt). Er lässt weiterhin die Privatkopie zu und gleichzeitig die uneingeschränkte Verwendung von Kopierschutzvorrichtungen, so dass sie wieder ausgeschlossen werden kann, wenn das der Hersteller des Datenträgers will. Darüber hinaus werden die Tauschbörsen stärker in die Pflicht genommen und die Kostenpflicht für Speichermedien erweitert, die für die (auch legale!) Speicherung von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke verwendet werden können.
 

 
Die Verwertungsunternehmen haben sich ziemlich durchgesetzt.

Neues Urheberrecht tritt Anfang 2008 in Kraft, Heise online 01.11.2007
Stefan Krempl, Weniger privat kopieren, mehr Vergütungspauschale zahlen, c't 05.07.2007
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben teure Kritik
 

 
22.11.2007: Web-Dienste wie Chats, Newsgroups und jetzt auch Blogs verringern die Hemmschwelle für unbedachte Schmähkritik und sind immer wieder das Ziel von Abmahnungen. Es geht ihnen, den im Einzelfall Abmahnenden, nicht um einen Angriff auf die Meinungsfreiheit, sondern um falsche Behauptungen und überzogene Werturteile. Ganz wichtig dabei ist: Jede Tatsache, die ich behaupte und formuliere, muss ich entweder beweisen oder durch einen Verweis belegen können. Bei einer harten Auseinandersetzung sind auch harte Worte, nicht aber Beleidigungen, unsachliche Vergleiche oder Boykottaufrufe erlaubt.
 

 
Kritik im Blog kann teuer werden, tecchannel 20.11.2007

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  Wissen ist das einzige Gut, das sich durch Teilung vermehrt
 


08.08.2007: Gewerbliche Schutzrechte einschließlich dem Urheberrecht dienen dazu, die wirtschaftliche Verwertung genialer Ideen, aufwändiger Erhebungen und kostbarer Verfahrensentwicklungen der Produzenten oder (häufiger) ihrer Verwerter zu schützen.

Auf der anderen Seite steht die "Volkskunst", die nicht nur den musikalischen Gassenhauer kennt, sondern auch andere Künstler, die sich nicht nur ausdrücken wollen, sondern besonders danach streben, kopiert, variiert und überliefert zu werden. Ihr "Gewinn" ist kein wirtschaftlicher, jedenfalls nicht unmittelbar, sondern ein sozialer oder ideologischer.

Musikkonserven werden aber nicht deshalb gekauft, weil sie teuer produziert und angeboten werden, sondern Stimmungen und Gefühle oder Moden anregen.
 

 
Geschichten, Meinungen, Äußerungen und Ideologien werden ebenfalls nicht deshalb gekauft, weil sie angeboten werden, sondern weil sie beim Empfänger ein Interesse, einen Bedarf, eine Sympathie oder gelegentlich eine Abneigung erregen, die einem Interesse gleicht.

Als Gegenbewegung zu den "Verwertern" gibt es immer wieder Einzelpersonen und Gruppen, die sich um den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Arbeit scheren, weil ihnen die Vermarktung zu aufwändig ist, sie andere, häufig missionarische Ziele verfolgen oder einfach nur Anerkennung haben wollen.

Dazu gehört auch der Cyberfahnder, der sein Wissen unentgeltlich zur Verfügung  stellt und eine Menge Zeit darauf verwendet, es zu sammeln, zu ordnen und zu präsentieren.

Der Sinn der langen Vorrede ist eine interessante Artikelfolge bei Heise:
 

  Susanne Schmidt, Friede, Freude und freie Eierkuchen-Rezepte, Heise Open
Teil 1: Freie Musik, Filme und Bücher, 07.08.2007
Teil 2: Freie Forschung und Lehre, 10.08.2007
Teil 3: Spiel, Spaß, Hobby und Kultur, 12.08.2007
 
Ulrich Herb, Online oder unsichtbar. Volltextsuchen, Fulltext Teaser, die Haltung deutscher Verlage zu Open Access und eine mögliche Zukunft des wissenschaftlichen Publizieren, Telepolis 05.10.2007
  
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  Dossier der Bundeszentrale für Politische Bildung - bpb
 
Open Source, bpb 2006
 
Interviewreihe: Was ist Open Source?
Sebastian Deterding, Into the Great Wide Open
Robert A. Gehring, FOSS, die Firma und der Markt
Interviewreihe: Offen für Entwicklung
Interview: Larry Sanger, Nächste Wikipedia rechts abbiegen
 
Glossar
Literatur zum Thema
Links
 
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Das Urheberstrafrecht als Teil des Nebenstrafrechts wurde vom Cyberfahnder etwas breiter bei der Auseinandersetzung mit dem IT-Strafrecht betrachtet. Die gewerblichen Schutzrechte, besonders das Markenrecht, sind im Zusammenhang mit dem Grabbing beachtlich.
 

 
Die anschließenden Meldungen und Kommentare betrachten das Recht der unerlaubten Handlungen unabhängig davon, ob es sich um strafbare Handlungen handelt, so dass vor Allem auch das Abmahnunwesen einen breiten Raum einnimmt.

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben falsche Produkte und Hehlerware
 

 
23.02.2008: Im Herbst 2005 wertete die BWL-Studentin Doreen Ulbrich für ihre Diplomarbeit 248 Angebote bei eBay aus, die ein bekanntes Marken-Parfum betrafen (1). Dabei stellte sie fest, dass sich Produktfälschungen häufig durch ihre Abbildung verraten (dünnes Glas, abweichende Wölbungen, zu langer Sprühschlauch). Das Ergebnis ihrer Untersuchung: 87 % der Angebote betrafen Falsifikate.

Ulrike Heitmüller stellt darüber hinaus zwei Unternehmen mit ihren Programmen zur automatischen Erkennung von Produktfälschungen und Hehlerware vor. Dazu werden auch die textlichen Beschreibungen ( "Duftabweichung", "fehlerhafte Produktion" oder "Abweichungen an der Flasche") und die Beziehungen zwischen verschiedenen Angeboten und Anbietern ausgewertet.
 

 
Eines der beiden Programme (rsCASE) ist auch bei der polizeilichen Datenauswertung im Einsatz.

Verlässliche Zahlen über kriminelle Onlineangebote liegen nicht vor. Roland Eck von der Firma rola schätzt, dass es sich bei 20 % der eBay-Angebote um Hehlerware oder Fälschungen handelt. eBay betrachtet seine Einschätzung als zu einseitig und bestreitet den Umfang der Schätzung.

 

(1) Ulrike Heitmüller, Den Fälschern auf der Online-Spur, c't 23.02.2008

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Filesharing, Raubkopien: böse, böse, böse
 

 
09.10.2007: Jahrelang haben die Musik-Verwertungsgesellschaften gejammert und ihnen folgten die Filmvertriebe: Raubkopierer sind Verbrecher und der Missbrauch der modernen IT-Technik verursacht Riesenschäden.

Das jüngste Gejammere kommt - akademisch geadelt - von den  Marketingwissenschaftlern der Bauhaus-Universität Weimar und der Universität Hamburg, die mit ihrer Filesharing-Studie von gemeldet werden. Nicht ohne Augenzwinkern, so es sich doch um eine nach eigenen Angaben unabhängige Studie handeln soll.

Studie: Deutsche Filmindustrie verliert jährlich rund 190 Millionen Euro Umsatz durch illegale Filmkopien, Heise online 09.10.2007

Ich habe - ganz persönlich und subjektiv - schon erhebliche Zweifel an den Schadenssummen wegen der Verkäufe von Musik gehabt. Die jüngere Vergangenheit war nicht gerade reich an mitreißenden Stimmen (Cranberries [Zombie], Bell, Book and Candle [kein Mädchen, eine Frau!]), hervorragenden Covern (Mad World), begnadeten Arrangements (Eileen Ivers) und einzigartigen Unikaten (Meat Loaf [inzwischen ohne die markante Stimme], Clanned [!!!], Clegg [Juluka, Savuka]). Wo ist die hinreißende, neue Version von A Whiter Shade of Pale, nachdem das Original genial (Procol Harum) und die Cover noch genialer (Doro Pesch) oder ganz anders, aber doch auch ein bißchen genial waren (Annie Lennox)?

Dasselbe gilt für Filme. Nach dem ersten Werner-Film (der-könig-wird-sich-vor-lachen-bepissen, ja-ja-heißt-leck ...) blieb fast nur Matrix 1 als der Film über, den man wirklich gesehen haben musste.
 

 
Meine Kritik mag ungerecht sein und borniert und wahrscheinlich werde ich sie auch wieder in Teilen revidieren müssen.

Wegen der Rhetorik und Methode der Jammerer ändert das aber nichts. Sie verkennen, dass noch lange nicht jedes Werk, das "schwarz" kopiert wird, auch wirklich gekauft würde. "Echte" Sammler von Bildern, Musik und Filmen sammeln solche Datenmengen an, dass man sie nicht in ein Gefängnis, sondern als Messie in eine Klappse stecken müsste. Wenn sie für ihre Leidenschaft bezahlen müssten, würden sie verelenden, müsste man sie entmündigen und ihre Dealer mindestens der Staatsaufsicht unterstellen, wenn nicht auch strafverfolgen.

Das Ganze ist nicht ganz ernst gemeint, aber (irgendwie) doch wahr.

Moral: Rein wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen, die nicht auch den Konsumentenhorizont und die Interessen der Konsumenten einbeziehen, erbringen schlicht falsche Ergebnisse. Ganz deutlich wird das beim Urheberrecht, das praktisch zu einem Verwertungsrechteinhaberrecht geworden ist und dementsprechend lobbyisiert wird.

Die Veröffentlichungen von Vor-Premieren-Filmen und die Geschäftemacher gehören hingegen geächtet und verfolgt. Ich wende mich nur gegen die Exzesse im Zusammenhang mit der Breitenverfolgung und -verunsicherung.

Urheberrechtsexperte (Hoeren, Uni Münster) ärgert sich über "Frechheiten der Musikindustrie", Heise online 30.04.2008
 

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11.02.2008: Mühlbauer thematisiert in die Abmahnpraxis von Rechtsanwälten und die Rolle der Staatsanwaltschaft dabei (1). Er mutmaßt: Insgesamt scheinen sich vor allem in drei Bereichen Abmahnungen zum Geschäftsmodell entwickelt zu haben: Pornographie, relativ erfolglose Spiele beziehungsweise Filme und Gangsterrap von "Bushido".

Das Thema hat verschiedene Aspekte, die nicht immer getrennt werden:

Abmahnungen lohnen sich

Der Abmahnende verlangt eine Unterlassungserklärung, in der der Abgemahnte erklärt, er werde sein böses Tun nicht wiederholen. Das dient zur Entlastung der Rechtsprechung vor Unterlassungsstreiten und -urteilen, die ansonsten beantragt werden könnten und womöglich den Gegnern noch teurer kämen.

Gleichzeitig wird der Abgemahnte aufgefordert, die nach dem Streitwert gestaffelte Kostennote des Rechtsanwalts, dessen Hilfe in dieser Sache in Anspruch genommen wurde, zu bezahlen.

Die Notwendigkeit, bei jedem Verstoß gegen (gewerbliche) Schutzrechte (Marken, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, schmähende Äußerungen) einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen, mag zu bezweifeln sein.

 
Andere Rechtsordnungen verlangen meines Wissens, dass die erste Abmahnung kostenfrei sein muss oder deckeln die Kostenforderung. Das verhindert den Missbrauch des sinnvollen Instruments.

Die staatliche Hilfe ist billig

Wird ein Rechtsverstoß im Zusammenhang mit dem Internet bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, muss sie in aller Regel aufgrund einer bundesweit geltenden Vereinbarung den Nutzer der dabei genannten IP-Adresse ermitteln, dem Anzeigeerstatter mitteilen und darf erst dann in Bagatellfällen das Verfahren einstellen (entweder wegen geringer Schuld gemäß § 153 StPO oder unter Verweis auf das Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. StPO).

Es handelt sich um eine Abfrage von Bestandsdaten, die in aller Regel knapp 40 € kostet (2) und von der Allgemeinheit getragen wird.

Genau diesen Weg möchte das Bundesjustizministerium auch eingehalten wissen. Es weigert sich beharrlich, einen privaten Auskunftsanspruch in das Telekommunikationsgesetz aufzunehmen. Gäbe es ihn, müsste der Abmahnwillige entscheiden, ob ihm die Auskunft die Kosten wert ist.

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IP-Nutzung ist Bestandsdatum

Nach langen Streiten ist anerkannt, dass die Ermittlung des Nutzers einer dynamischen IP-Adresse die Abfrage von Bestandsdaten ist (auch 2).

Sie unterscheidet sich von der Abfrage von Vorratsdaten, die kontinuierlich übermittelt werden (3).

Hausdurchsuchung

Die gerichtliche Anordnung einer Durchsuchung setzt einen Anfangsverdacht und keinen hinreichenden Verdacht voraus (4).

Die Staatsanwaltschaft orientiert sich je nach der Schwere des Vorwurfs (Kinderpornographie, Urheberrechte an Musikstücken) an einer Erheblichkeitsschwelle und entscheidet, ob sie eine Durchsuchung beantragt.
 

(1) Peter Mühlbauer, Vom "Abziehen" zum Abmahnen, Telepolis 11.02.2008
Siehe auch neue Muster-Widerrufsbelehrung, teure Kritik.

(2) Siehe -Unfug und Bestandsdaten.

(3) § 100g StPO; Geodaten, Bewegungsdaten.

(4) Anfangsverdacht, hinreichender Verdacht, unzutreffend Wohin gehst Du Deutschland?

Staatsanwaltschaft (Wuppertal)verweigert Ermittlung von Tauschbörsennutzern, Heise online 26.03.2008

Dank einer Vorschrift im Telemediengesetz ist jetzt geklärt, dass die Auskunft im Zusammenhang mit dynamischen IP-Adressen eine Bestandsdatenabfrage ist.

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09.03.2008: Peter Mühlbauer hat (jetzt) recht ( vorher aber nicht), wenn er darauf hinweist, dass es wegen Providerauskünfte keinen privaten Auskunftsanspruch gibt und die Ersuchen der Staatsanwaltschaft keinem Richtervorbehalt (1) unterliegen (2).

Er berichtet von einer besonderen Art des versuchten Missbrauchs der StA: Die Kanzlei Schutt-Waetke etwa hält in einem Telepolis vorliegenden Schreiben eine Staatsanwaltschaft dazu an, gar keine Akten zu den einzelnen Beschuldigten mehr anzulegen, sondern nur noch Namen und Postadressen in eine Excel-Tabelle einzutragen.

Wenn das so wäre, dann hätte diese Kanzlei tatsächlich zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an einer Strafverfolgung zu haben (sondern nur an den ladungsfähigen Adressen der künftig Abgemahnten). Somit würde es an einem Strafantrag zur Strafverfolgungsermächtigung fehlen und die StA könnte die Verfahren sofort wegen mangelnder Verfahrensvoraussetzungen einstellen, ohne weitere Kosten für die Providerauskünfte zu veranlassen.

Ob es zu einer Durchsuchung beim Beschuldigten kommt - insoweit scheint Mühlbauer von einer regelmäßigen Maßnahme auszugehen, ist eher fraglich und unwahrscheinlich.
 


Mittlerweile wird deshalb auch in Behörden- und Justizkreisen der Ruf nach einem Allokationsgesetz laut, das bei unzureichender Ausstattung klare Reihenfolgen vorgeben und so dafür sorgen könnte, dass die Ansprüche von Pornofilmherstellern gegen BitTorrent-User nicht dazu führen, dass beispielsweise die Aufklärung und Verhinderung von Gewalttaten warten muss.

Wenn dem so ist, kann ich nichts entgegnen.

  

(1) -Unfug, Bestandsdaten

(2) Peter Mühlbauer, Rechtsstaat und Ressourcenallokation, Telepolis 09.03.2008
 

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09.01.2008: Die Lobbyisten jubeln: „Wenn man jetzt ein solches Netzwerk benutzt, macht man sich in der Regel strafbar“, sagt Jan Scharringhausen von der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) in Hamburg. (1)

„Wir gehen davon aus, dass die Klarstellung des Gesetzes keine Luftnummer ist“, sagt Rohleder vom BITKOM.

 ... für die Rechteinhaber ist es weiter ein gewisser Aufwand, die Identität von Filesharing-Nutzern zu ermitteln, wie Till Jaeger, Rechtsanwalt und Experte für Urheberrecht aus Berlin, erklärt: Die Internetprovider müssen ihnen gegenüber nicht mit Kundendaten herausrücken. „Deshalb muss ein Umweg gemacht werden über die Staatsanwaltschaft.“ Nur ihr gegenüber ist der Provider zur Nennung der Daten verpflichtet.
  

 
Knapp 40 € kosten der Staatsanwaltschaft die Gebühren für die Abfrage einer IP-Adresse, die die Allgemeinheit aufbringt, um Anwälten die Abmahnung zu ermöglichen. Wegen einer oder weniger Musikdateien findet keine Strafverfolgung statt - auch künftig nicht.

Für die Vollstreckungshilfe für die Urheberrechtsverwertungsindustrie ist die Strafverfolgung nicht da. Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre zu wünschen.

(1) Urheberrecht: Illegale Downloads werden jetzt strenger verfolgt, tecchannel 09.01.2008

Siehe auch Reform des Urheberrechts.

Deutschland ist zweitgrößter Downloadmarkt Europas, Heise online 17.01.2008

Illegale Musikdownloads gehen zurück, tecchannel 10.03.2008
 

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Das Telekommunikationsrecht gewährt einen Auskunftsanspruch wegen Bestandsdaten, zu denen nach langem Streit auch die Nutzer dynamischer IP-Adressen gehören, nur den Strafverfolgungs- und den polizeilichen Ermittlungsbehörden. Auskünfte an private Personen und Einrichtungen sind begrenzt auf wenige Anwendungsfälle ( BGH: Inverssuche).

Umstritten ist die Schaffung eines unmittelbaren Anspruchs der Inhaber von Urheber- und anderen Schutzrechten gegen die Zugangsprovider zur Identifikation unrechtmäßiger Nutzer, um ihre Interessen durchsetzen zu können ( Abmahnwahn).

Die gegenwärtige Rechtslage führt dazu, dass die Staatsanwaltschaften mit Strafanzeigen überhäuft werden, deren Ziel im Wesentlichen die Namhaftmachung der Störer ist und nicht deren Strafverfolgung. Im Vordergrund steht dabei, anschließend mit einer Abmahnung finanziellen Druck ausüben zu können.
 

 
Das Bundesjustizministerium weigert sich ausdrücklich, einen privaten Auskunftsanspruch einzuführen. Er hätte jedoch zwei Vorteile:

1. Die Staatsanwaltschaften würden von dem Massengeschäft im Zusammenhang mit Bagatelldelikten entlastet und könnten sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, die ernsthafte Strafverfolgung, und
2. die Kosten für die Provideranfrage müssten die Rechteinhaber (zunächst) selber tragen, so dass sie auch abwägen müssten, ob der Kostenaufwand im Verhältnis zum Nutzen steht. Das gilt besonders dann, wenn ihre Schutzrechte fragwürdig sind und eine Niederlage im zivilgerichtlichen Verfahren einkalkuliert werden muss.

  

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28.02.2008: kündigt ein Interview der mit dem Mühlheimer Staatsanwalt Thomas Köhler an, in dem er die Praxis von Medienverwertern kritisiert, durch Strafanzeigen auf Kosten der Allgemeinheit private Interessen und vor Allem kostenträchtige Abmahnungen zu ermöglichen (1).

Die meisten Staatsanwälte sehen sich verpflichtet, den Bagatelldelikten nachzugehen und anhand von IP-Adressen die Kundendaten von den Internet-Providern einzuholen. Diese stellen den Behörden dafür in jedem einzelnen Fall bis zu 40 Euro Bearbeitungsgebühr in Rechnung. Zu einer Anklage kommt es so gut wie nie, aber die Rechtsanwälte können Akteneinsicht nehmen und sich so die gewünschten Adressen beschaffen, um ihre Abmahnungen zu versenden.
  

 
Da liegt ein wesentlicher Irrtum vor. Aufgrund einer Vereinbarung der bundesdeutschen Generalstaatsanwälte sind die Staatsanwälte in den Geschäftsbereichen genau dazu aufgefordert (verpflichtet), weil sich das Bundesjustizministerium beharrlich weigert, einen privaten Auskunftsanspruch in das Telekommunikationsgesetz einzuführen ( Abmahnwahn). Gäbe es ihn, dann müssten die Rechteinhaber kaufmännisch kalkulieren, ob ihnen die Kosten für eine IP-Abfrage die Sache wert ist. Bislang sind nur solche Ablehnungen der Staatsanwaltschaften bekannt, in denen das Interesse am Abmahnprofit so deutlich im Vordergrund stand, dass das Interesse an der Sicherung des gewerblichen Schutzrechts kaum noch erkennbar war. Hier ist der Gesetzgeber gefordert ( neue Muster-Widerrufsbelehrung)

(1) Medienindustrie instrumentalisiert Strafverfolger, Heise online 28.02.2008

Neue Urteile zum Abmahnungsmissbrauch, Heise online 28.03.2008
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018