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April 2009 |
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frühe Strafbarkeit beim Skimming |
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Diese vorverlagerte Strafbarkeit gilt jedoch nur für präparierte Kartenlesegeräte, nicht aber auch für Tastaturaufsätze und Kameras zum Ausspähen von PINs. Als Folge davon beginnt das Versuchsstadium des Fälschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion gemäß § 152b StGB unmittelbar mit dem Ausspähen der Kartendaten. Als weitere Folge davon stellt die Anstiftung und die Verabredung über das Ausspähen von Kartendaten eine Verabredung zu einem Verbrechen dar, die ihrerseits strafbar ist ( § 30 StGB).
Alle
Straftaten im Zusammenhang mit
§ 149 StGB
und
§ 152b StGB einschließlich den Begehensformen nach
§ 30
StGB unterliegen dem Weltrechtsprinzip gemäß
§ 6
Nr. 7 StGB und sind auch als Auslandsstraftaten nach deutschem
Strafrecht verfolgbar. |
Der neue Aufsatz über die ersten Tathandlungen beim Skimming setzt die Argumentationslinie aus dem meistgesuchten Aufsatz des Cyberfahnders über das Skimming und meine noch zurückhaltende Stellungnahme zur Strafbarkeit in den frühen Tatphasen fort. Nach § 30 Abs. 1 StGB erweisen sich nunmehr auch die Anstifter zu einem Verbrechen und die erst nur bereitwilligen Täter als strafbar. Diese vorverlagerte Strafbarkeit kann auch die Hersteller der Skimming-Hardware, die Leiter von Operation Groups, Banden-Anführer und Koordinatoren treffen und das Dank § 6 Nr. 7 StGB weltweit.
Die
Zusammenfassung über die
Strafbarkeit des Skimmings
wurde am 16.05.2009 aktualisiert und ergänzt. |
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Cyberfahnder | |||||||||||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |