|
|
In einer
hier erstmals in Auszügen veröffentlichten Stellungnahme des Generalbundesanwalts
wegen einer Verurteilung von
Skimming-Tätern
im Stadium des
Ausspähens von Kartendaten wird argumentiert, dass die für das
Skimming
präparierten
Kartenlesegeräte seit der
Gesetzesänderung mit Wirkung vom 30.08.2003 "Computerprogramme" und
"ähnliche Vorrichtungen" im Sinne von
§ 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB
sind. Der Umgang mit ihnen (Herstellen, Verwahren, Feil-Bieten) wird
damit zur
strafbaren Vorbereitungshandlung ihrer Hersteller und das
Sich-Verschaffen und Verwahren zur Straftat der Täter, die das Ausspähen
vorbereiten.
Diese
vorverlagerte Strafbarkeit gilt jedoch nur für präparierte
Kartenlesegeräte, nicht aber auch für Tastaturaufsätze und Kameras zum Ausspähen von PINs.
Als Folge
davon beginnt das Versuchsstadium des Fälschens von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion
gemäß
§ 152b StGB unmittelbar mit dem Ausspähen der Kartendaten.
Als weitere
Folge davon stellt die Anstiftung und die Verabredung über das Ausspähen
von Kartendaten eine
Verabredung zu einem Verbrechen
dar, die ihrerseits strafbar ist ( § 30
StGB).
Alle
Straftaten im Zusammenhang mit
§ 149 StGB
und
§ 152b StGB einschließlich den Begehensformen nach
§ 30
StGB unterliegen dem Weltrechtsprinzip gemäß
§ 6
Nr. 7 StGB und sind auch als Auslandsstraftaten nach deutschem
Strafrecht verfolgbar.
|
Der neue
Aufsatz über die
ersten Tathandlungen beim Skimming setzt die
Argumentationslinie aus dem meistgesuchten Aufsatz des Cyberfahnders
über das
Skimming und meine noch zurückhaltende
Stellungnahme zur Strafbarkeit in den frühen Tatphasen fort.
Nach
§ 30
Abs. 1 StGB erweisen sich nunmehr auch die Anstifter zu einem Verbrechen und die erst
nur bereitwilligen Täter als strafbar. Diese vorverlagerte Strafbarkeit kann
auch die
Hersteller der Skimming-Hardware, die
Leiter
von Operation Groups,
Banden-Anführer und
Koordinatoren treffen und das Dank
§ 6
Nr. 7 StGB weltweit.
Die
Zusammenfassung über die
Strafbarkeit des Skimmings
wurde am 16.05.2009 aktualisiert und ergänzt.
|