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Vor zwei Jahren entwickelte ich die grundlegenden Vorstellungen für den
Cyberfahnder und im April 2007 wurde die Webseite erstmals im Internet
veröffentlicht. Einige der hier präsentierten Aufsätze über den
grenzüberschreitenden Vermögenstransfer,
die
Hawala, die
IT-Sicherheit, das
Phishing, das
Skimming, die
Botnetze,
die
Malware, die
Onlinedurchsuchung und
schließlich zum
Urteil des BVerfG dazu sind grundlegend gewesen, weil
sie sich immer in dem Spannungsfeld zwischen Recht, Technik und - mehr
hintergründig - Wirtschaft bewegt haben.
Mit der
Onlinedurchsuchung light habe ich einen neuen Begriff
geprägt. Aus der Praxis weiß ich, dass meine Überlegungen wegen der
Konsequenzen nicht so ganz falsch gewesen sind.
Auch ein Mensch im fortgeschrittenen Alter kann einen Geistesblitz
haben und ich glaube, dass ich einen solchen erlebt habe, nachdem ich
die Konsequenzen aus dem
-Artikel von
Bolduan
endlich durchdacht hatte, auch wenn das nur in mehreren Schritten ging.
Zunächst habe ich seinen Bericht über neuartige kriminelle Strukturen
auf das
Skimming übertragen, was zu einer neuen Bewertung geführt hat.
Daraus habe ich den Begriff der
modularen Cybercrime abgeleitet, auf den
ich nicht gekommen wäre, wenn ich mich nicht bereits mit der
besonders
schweren und der
Organisierten Kriminalität auseinander gesetzt hätte.
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Für die tiefere Betrachtung habe ich zunächst die
strafrechtlichen
Beteiligungsformen dargestellt und die besondere
Gefährlichkeit der
Bandenkriminalität. Hierzu habe ich drei neue Begriffe eingeführt. Die
Erwerbstat und die
Absatztat sind eher klassisch geprägt und von dem
Unterschied zwischen Diebstahl und Hehlerei gewohnt. Ihnen habe ich die
Rüsttat vorgelagert, die zur Vorbereitung des kriminellen Ziels dient.
Sie kann strafbar sein, wenn sie als
Gefährdungsdelikt oder als
selbständige Straftat ausgestaltet ist (z.B. das
Ausspähen von Daten zur
Verwirklichung des Skimmings). In vielen Fällen ist sie jedoch die
straflose Vorbereitungshandlung im Vorfeld des
Versuchs.
Am Ende ist ein neues Verständnis nicht nur von der
modularen Cybercrime, sondern auch ganz allgemein von der
modularen Kriminalität
entstanden, das mich aus zwei Gründen erschreckt: Sie ist mit den
Methoden zur Einschätzung der besonders schweren Kriminalität und der
Bandenkriminalität nur teilweise bestimmbar und erheblich schwerer
wirkend: Die
modulare Kriminalität entzieht sich den rechtsstaatlich
gebotenen Methoden der
verdeckten und
geheimen Ermittlungen, weil sie
sich als nicht bandenmäßige Kriminalität tarnt.
Das verschafft ihrer Gefährlichkeit keinen Abbruch. Sie setzt auf
Arbeitsteilung und Optimierung von Arbeitspaketen. Gleichzeitig schmeißt
sie den sozialen Quatsch über Bord, der für die Organisierte
Kriminalität kennzeichnend ist: Sie leistet keine Unterstützung von
gefassten Kollegen, bietet keine sicheren Orte für ihren Unterschlupf
und hilft nicht ihren Familien.
Die modulare Kriminalität ist ein Kind der wirtschaftlichen
Globalisierung: Zynisch, kalt und berechnend.
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