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November 2008 |
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Missbrauch fremder Identitäten. Carding |
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Großansicht: Warenhausbetrug |
Im Zusammenhang mit Onlinegeschäften sind zunächst zwei Varianten
bekannt geworden: Der Täter hat entweder unter falschen Personalien ein
Konto - zum Beispiel bei eBay - eingerichtet, um damit betrügerische
Geschäfte abzuwickeln
(7).
Oder er schafft es, das Konto eines lauteren Mitmenschen zu übernehmen
und dann für die eigenen Zwecke zu missbrauchen. eBay
(8)
ist deshalb ein gutes Beispiel, weil diese Auslobungs-Plattform über ein
einfaches und beliebtes Bewertungssystem verfügt
(9),
bei dem sich Käufer und Verkäufer gegenseitig bewerten
(10). |
Der Missbrauch ausgespähter Daten kann aber noch weiter gehen, wenn auch die persönlichen Daten für andere Onlinegeschäfte betrachtet werden. Auf zwei Beispiele will ich näher eingehen. |
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Online-Warenhäuser | |||||||||||||
Großansicht |
Mit diesen Daten sucht der Täter das vom Opfer genutzte Online-Warenhaus auf und ändert zunächst das Kennwort, womit er den rechtmäßigen Inhaber des Kontos von der weiteren Nutzung ausschließt. Sodann ändert der Täter die Lieferadresse. Die neue Lieferadresse wird meistens sein:
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Sobald die Kontodaten abgeändert sind, kann der Täter bestellen. Das
Nachsehen hat das Opfer, dessen Daten missbraucht werden. Seinem Konto
werden die Kosten belastet und es hat den Ärger am Hals. |
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Aktienkursmanipulation | |||||||||||||
Zunächst investiert der Täter, indem er ein Aktienpaket mit Penny-Stocks erwirbt und vom Ausland aus in ein Aktiendepot in Deutschland stellt (Grafik rechts, blau unterlegt). Danach startet er eine groß angelegte Aktion in den USA, bei der er die Aktiendepots von Bankkunden missbraucht. Die einlagernden Wertpapiere verkauft der Täter und erwirbt dafür genau die Penny-Stocks, die er vorher selber eingekauft hat (Grafik links, hellgrün unterlegt). Je mehr Depots er auf diese Weise missbraucht, desto höher steigt der Kurs der Aktien und damit auch der Kurswert seines Depots. Sobald der Einkauf der Aktien den Grad der Marktsättigung erreicht und der Kurs den höchstmöglichen Stand erreicht hat, verkauft der Täter seinen eigenen Wertpapierbestand - an eines der von ihm missbrauchten USA-Depots und mit höchsten Gewinn. Diesen streicht er ein, indem er das eigene Depot in Deutschland auflöst. In den USA verlieren die manipulierten Depots darauf ganz erheblich an Wert. Die meisten dürften dann auf fast Null gefahren sein (insbesondere dann, wenn der Täter im Aktienhandel auch aus den Depots mit großen Beständen, die er zu Beginn seiner Aktion angelegt hat, Verkäufe zulässt). Dieses Beispiel zeigt die fatale Folge davon, dass im Bereich der
Cybercrime die Täter zwar international agieren, die Rechtsordnungen
jedoch an den nationalstaatlichen Grenzen enden. |
Die Manipulationen in den USA wären nach deutschem Recht als Computerbetrug ( § 263a StGB) und Fälschung beweiserheblicher Daten ( § 269 StGB) strafbar. Der Handlungsort und alle anderen eine örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände sind im Ausland angesiedelt, so dass die Strafverfolgung in Deutschland nicht zulässig ist. Die Wertsteigerung des Aktiendepots in Deutschlang begründet keinen Erfolgsort im Sinne von § 7 Abs. 1 StPO. Das liegt daran, dass die Strafvorschrift über den Betrug ( § 263 StGB) und ihr folgend für den Computerbetrug ( § 263a StGB) nach einer Stoffgleichheit zwischen den Vermögensschäden, die durch die Manipulationen in den USA entstanden sind, und dem Vermögenszuwachs, den er erlangt hat, verlangen. Daran fehlt es aus zwei Gründen. Der Wertverlust in den USA tritt erst ein, nachdem der Täter seinen Aktienbestand verkauft hat und er weitere Kursmanipulationen in den USA unterlässt. Die Stoffgleichheit verlangt hingegen, dass ein Vermögensnachteil auf der einen Seite unmittelbar zu einem Vermögensvorteil auf der anderen Seite führt. Außerdem erfolgt die Wertsteigerung im deutschen Depot nicht dadurch,
dass Zahlungen eingehen, sondern dadurch, dass der Tauschwert an der
Börse gestiegen ist. Der Wertzuwachs gründet also auf einem
Tauschmechanismus, auf den der Täter zwar mittelbar (durch immer neue
Kaufnachfragen) Einfluss genommen hat, den er aber nicht unmittelbar
beeinflusst hat. Somit fehlt es an der Stoffgleichheit. |
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Anmerkungen | |||||||||||||
(2) qualitätskontrollierter Kontomissbrauch, Plattformhaftung bei Identitätsdiebstahl (3) § 263a StGB; siehe auch Computerbetrug (4) Betrug ( § 263 StGB), siehe auch Offertenbetrug (5) Die Urkundenfälschung umfasst auch das Gebrauchen einer falschen Urkunde ( § 267 StGB). (6) Phishing mit Homebanking-Malware (7) alte Praktiken im neuen Gewand (8) falsche Produkte und Hehlerware, Missbrauchsgefahren (9) eBay, Grundsatz zum Missbrauch von Bewertungen
(10)
Streit um Bewertungen |
(12)
Botnetz-Software und -Betreiber;
arbeitsteilige und organisierte Cybercrime;
(13) Dieser "Annahmeagent" ähnelt dem Paketagenten ( Transfer von Sachwerten). |
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Cyberfahnder | |||||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |