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Maizahlen. 2 Rekorde im flauen Mai und Perspektiven |
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Andere Meldungen wurden auch gut besucht, aber mit deutlich geringerer Frequenz. Das letzte Arbeitspapier wurde am 30.04.2012 veröffentlicht ( Dieter Kochheim, Automatisierte Malware, April 2012) und 185 Mal abgerufen. Das Interesse am Cyberfahnder war im Mai zunächst zurückhaltend und stieg zum Monatsende auf insgesamt 12.258 Besucher mit 64.412 Seitenaufrufen an. Im Durchchnitt rief jeder Besucher 5,5 Seiten auf ( fortlaufender Bericht). Das ist der zweite Rekord, der aus dem Mai zu melden ist. Im Ergebnis scheint der Cyberfahnder genau das Interesse anzusprechen, das er bedienen will. Und wie geht es weiter?
(1)
Holger Schmidt, Haftstrafe für Verena Becker gefordert,
tagesschau.de 14.06.2012 |
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Top 10 der Arbeitspapiere | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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16.06.2012 Der Spitzenreiter aus dem Vormonat ( IuK-Strafrecht) zählte immerhin 192 Downloads und bleibt damit auf Platz 3 der Gesamtwertung. Knapp dahinter folgt mit 183 Abrufen der neu veröffentlichte Aufsatz über die Automatisierte Malware. In einer künftigen Version müssen beide zusammen geführt werden. Auf Platz 4 mit knapp 150 Downloads folgt die Bestandsaufnahme über die Cybercrime aus 2010. Durch die kontinuierliche Nachfrage bleibt sie auf Platz 3 der Gesamtwertung.
Einen
beachtlichen Platz 10 errang im Mai das Arbeitspapier über den Abgeschlagen wurde dadurch die Netzkommunikation (jetzt Platz 16, Platz 5 in der Gesamtwertung mit 1.500 Downloads).
Insgesamt
zeigt die Bestenliste im Mai 2012 keine Überraschungen. In ihr sind fast
alle wichtigen und umfangreichen Arbeitspapiere vertreten. Mit insgesamt
2.437 PDF-Downloads blieb der Mai nur knapp hinter dem Spitzenreiter
April 2012
zurück (2.608). |
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Top 10 der Webseiten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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16.06.2012
Der
Spitzenreiter aus dem
Vormonat
(
Cybercrime - gibt es eigentlich nicht, Mai: 566 Downloads)
hat weitere 125 Abfragen erfahren. Auf Platz 9 stieg der alte Beitrag
über das
Die
Navigationsseiten zu den Hauptthemen bleiben die begehrtesten des
Cyberfahnders, was nicht überrascht. |
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Top 10 der Meldungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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16.06.2012 Die Platzierungen belegen die Annahme, dass die Meldungen meistens von der Startseite aus aufgerufen werden. Fünf der Top 10 stammen aus dem Mai, drei aus dem April und eine aus dem März. Nur die verdeckten Ermittlungen im Internet stammen aus dem Vorjahr und korrespondieren mit dem Spitzenreiter bei den PDF-Downloads. Unabhängig von der Popularität, den der Spitzenreiter für sich in Anspruch nehmen kann ( Zeitgeschichte der Siebziger Jahre vor Gericht), ist interessant, dass die Auseinandersetzungen mit den Erscheinungsformen der Cybercrime ( Cybercrime - gibt es eigentlich nicht, Bedrohungen gegen Anlagensteuerungen, Erpressung mit Malware) auf das gleiche Intersse stoßen wie die mit der Rechtsprechung ( organisierte Kriminalität in Boards, Mule-Accounts und Rädelsführer, Kontoeröffnungsbetrug). Das Feuilleton hat daneben einen guten 5. Platz erreicht ( Spekulationen über Vergangenheit und Zukunft) und die Nabelschau sogar den Platz 2 ( am urlpulse der Zeit).
Die
Themenauswahl scheint zu passen. |
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Fazit | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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16.06.2012
Der Blick
auf die
Aufrufe der Navigationsseiten birgt eine kleine Überraschung. Meine
Vermutung war, dass die
Erscheinungsformen der Cybercrime die größte Nachfrage haben würden.
Ihre Abfragen bleiben jedoch kontinuierlich hinter denen zum Rein technische Fragen interessieren die Besucher des Cyberfahnders eher nicht. Das ist verständlich und eigentlich auch gewollt, weil es nicht um die Technik als solche geht, sondern um ihr Verständnis in dem Maße, um sie rechtlich zu fassen. 317 Aufrufe der Navigationsseite über die Telekommunikation und das Internet sind dennoch kein schlechtes Ergebnis. Die Zahlen belegen, dass eine gehörige Nachfrage für die Nischenthemen im Cyberfahnder bestehen. Was mir fehlt, sind die Zulieferungen von Ideen und versierten Beiträge sowie die kritische Auseinandersetzung mit meinen Positionen. Was wundert's dich, hat mir ein Vertrauter schon vor einem Jahr (sinngemäß) gesagt. Du hast dich so weit von allen anderen Kollegen und interessierten Polizeibeamten entfernt, dass wir uns alle weit hinter dir befinden. Selbst ich, der ich ebenso dir hinterher laufe, werde von den Kollegen nicht mehr auf Anhieb verstanden und muss immer wieder allgemeine Erklärungen nachschieben, damit sie verstehen, was ich meine. Wir können Hinweise auf Entwicklungen und logische Brüche geben, aber mehr nicht.
Sicherlich
hat er recht. Allein meine Ausarbeitungen aus 2011 und die von ihnen
ausgelöste Nachfrage belegen, dass ein echter Bedarf besteht. Das
jüngste Arbeitspapier Ich habe meine Einschätzungen im Laufe der letzten fünf Jahre gewandelt und präzisiert. Im Endeffekt war ich recht erfolgreich. Soweit ich die Lernfähigkeit der Kriminellen voraus gesehen habe, lag ich bislang immer richtig. Bei den Rechtsfragen war das überwiegend so und bei der Onlinedurchsuchung lag ich ziemlich daneben. Das BVerfG ist eben ein Dramaturg, der auch den klassischen griechischen deus ex machina aus der Tasche ziehen kann und hurtig ein neues Grundrecht formuliert. Sowas habe ich nicht voraussehen können und schäme mich dessen nicht.
Seit 1989
beschäftige ich mich intensiv mit dem Eingriffsrecht im Strafverfahren
und seit etwas mehr als 5 Jahren besonders mit den tiefen
Eingriffsmaßnahmen, ihren Voraussetzungen und Grenzen. Das materielle
Cybercrime-Strafrecht wirkt inzwischen auf mich erheblich
anspruchsvoller als das Verfahrensrecht. Seine Quellen sind extrem
zerfasert und verteilt und es gilt der Grundsatz, den ein Kollege vor
etwa 15 Jahren über das Wirtschaftsstrafrecht (sinngemäß) gesagt hat:
Ein Anfänger braucht für die Bearbeitung genau so viel Zeit wie ein
Profi, weil er die Probleme noch gar nicht sieht. |
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Perspektiven. Handbuch zum Cybercrime-Strafrecht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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16.06.2012 Mich treibt schon länger die Frage um, wie die (schon wieder) verteilten Einzelergebnisse aus der Webseite so zusammen gefasst und strukturiert werden können, dass sie einem jedenfalls bereiten und interessierten Nutzer Hilfe beim Einstieg und bei der Lösung bei der Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Cybercrime helfen können. Das Arbeitspapier Skimming #3 konzentriert sich auf das Phänomen und blendet alle anderen aus. Dasselbe versprechen rechtliche Kommentare: Es geht um Diebstahl, also schlage ich bei § 242 StGB nach. Ein bekannter Großkommentar widmet dem Betrug einen kiloschweren Band; schon da funktioniert der an der einzelnen Strafnorm orientierte (schnelle) Zugriff nicht mehr. Man könnte eine Reihe auflegen: Hacking, Skimming, Botnetze, Identitätsdiebstahl, Kontoeröffnungsbetrug, Carding, Malware, Social Engineering uvam. Das Social Engineering spielt aber überall eine mehr oder weniger wichtige Rolle. Bei genauer Betrachtung gilt das auch für alle anderen Einzelthemen. Einem Einsteiger, der erst einmal nur ein paar Puzzlesteine des Sachverhalts hat, hilft die Reihe nicht weiter. Wo soll er anfangen? Wo hat der Autor in weiser Voraussicht die Verweise verbaut, die der Einsteiger braucht? Ein gedrucktes Buch hat einen besonderen Charme. Man kann es nicht nur dekorativ ins Regal stellen, sondern auch seine Seiten über den Finger fließen lassen, es aufklappen und sich festlesen, wieder abbrechen und an einer andern Stelle fortsetzen. Das gilt besonders für Lexika. Diese Methode ist ungeeignet, um ein Erkenntnisproblem zu lösen. Dazu bedarf es Stichwörter oder anderer Marker, die weiter helfen. Ein Handbuch zum Cybercrime-Strafrecht braucht mindestens drei Hauptbestandteile: Eine technisch und tatsächlich ausgerichtete Einführung, die sich mit den Erscheinungsformen beschäftigt und sie ständig fortgeschreiben muss. Sie muss kontinuierlich überarbeitet werden, um neue Erscheinungsformen phänomenologisch den schon bekannten Entwicklungssträngen und damit den rechtlichen Lösungen zuzuordnen, die bereits entwickelt wurden. Einen Kommentar, der jeweils eine Linie der Phänomene aufnimmt und sie löst. Hier ist die Hauptarbeit zu leisten, weil der Kommentar die Bestandsaufnahme aus der Einführung zunächst strukturieren und an sie zurückgeben muss, um sie für die weitere Fortschreibung zu optimieren. Er darf sich auch nicht in Details verlieren. Sie gehören in den: Werkzeugkasten. In ihn gehören die tatsächlichen und rechtlichen Bausteine über die Funktionen und Strukturen der Informations- und Kommunikationstehnik, den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die Täterschaft und Teilnahme, den Versuch und die Vorbereitung, das Urkundsstrafrecht, die Distanzdelikte uvam, die immer wieder und an verschiedenen Stellen des Cybercrime-Strafrechts bedeutsam werden. Alle drei Hauptbestandteile müssen ständig überarbeitet und aktualisiert werden. Dabei müssen auch ihre Wechselwirkungen beachtet und angepasst werden. Ein Buch aus Papier kann das (zunächst) nicht leisten, weil es eine Momentaufnahme ist und (noch) nicht auf gesicherte Strukturen zurück greifen kann (Gesetze, gesicherte Definitionen, Standards bei ihrer Fortschreibung). Ich bin auch noch sehr unsicher, wie der Nutzer eines Buches von den ihm bekannten Sachverhalts-Bruchstücken als Einstieg über eine abgesicherte strukturelle Beschreibung der Phänomene zu einem rechtlichen Bezugsrahmen geführt werden kann, der ihm zu einer Lösung und Perspektive im Einzelfall füht. Diese Anforderungen kann eigentlich nur ein sehr diszipliniertes CMS mit klaren Strukturen und mehreren Autoren leisten, die sich einem ergebnisoffenen Projektmanagement unterwerfen. Das klingt nach einem Widerspruch in sich, weil ein Projekt immer klar auf ein Ziel gerichtet ist. Dieses Ziel ist jedoch abstrakt und eher ein Programm (als Haube über zuarbeitende Zulieferungen), weil es sich die tatsächliche Erfassung, Strukturierung und rechtliche Feinarbeit an der Cybercrime zur Aufgabe nimmt.
Darüber
gilt es weiter nachzudenken. |
Cyberfahnder | |
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |